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Die Einstufung Brandverletzter nach dem Schwerbehindertengesetz in Deutschland
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Published: | March 19, 2009 |
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Für Brandverletzte geht es nach überstandenem Trauma unter anderem um die Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen. Diese ergeben sich gegenüber Versicherungsträgern oder Privatpersonen aus den Verletzungsfolgen oder entstandenen Vermögensschäden.
Weniger bekannt ist, dass Brandverletzten bei entsprechenden Folgen auch eine Schwerbehinderteneigenschaft zusteht.
Die Einstufung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) obliegt in Deutschland den Versorgungsämtern, die je nach Bundesland meist den Landratsämtern zugeteilt sind. Zur Einstufung werden Befunde der behandelnden Ärzte angefordert und durch ärztliche Gutachter der Versorgungsämter ausgewertet. Eine Untersuchung findet im Rahmen des Gutachtens nicht statt. Durch die Befunde beschriebene Funktionsstörungen werden nach den sogenannten Anhaltspunkten zur Begutachtung Schwerbehinderter erfasst und mit einem Grad der Behinderung (GdB) bewertet. Nach Verbrennungstraumen kann es aber neben klar definierten Funktionsstörungen auch zu einer großflächigen Schädigung des Organs Haut mit entsprechenden vegetativen Störungen kommen. Auch eine kosmetische oder psychische Beeinträchtigung nach dem Trauma wirkt sich erhöhend auf den GdB aus. Informationsdefizite seitens der Gutachter oder mangelhafte Befundbeschreibungen führen häufig zu einer nicht korrekten Einstufung von Brandverletzten n ach dem SchwbG. Die Begutachtung Brandverletzter erfordert spezielle Kenntnisse, wie sie meist nur in den Zentren erwartet werden können.
Dennoch kann eine korrekte Einstufung auch durch die Versorgungsämter erreicht werden. Für die Selbsthilfegruppe Cicatrix wurde inzwischen ein Leitfaden erstellt, der gleichermaßen Ärzte und betroffene Patienten über die notwendigen Schritte unterrichtet. Der Leitfaden wird im Rahmen des Vortrages vorgestellt.