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Etablierung eines Verbrennungszentrums als „besondere Einrichtung“ – Erfahrung aus dem Verbrennungszentrum der Bg Unfallklinik Tübingen
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Published: | August 7, 2012 |
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Gemäß § 1 Absatz (4) VBE 2009 kann ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen ausgenommen werden, „wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann.“ Betrachtet man nur die brandverletzten Patienten mit bewerteten DRGs für ein bestimmtes Jahr, so wird häufig nur ein Bruchteil der Kosten gedeckt. Besonders die Schwankungen der monatlichen Zugänge von Schwerbrandverletzten verdeutlichen die schwere Planbarkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Auch ohne Patientenbelegung fallen regelmäßige Kosten an. Durch die Begründung einer „Besonderen Einrichtung“ und der Verhandlung von Tagespauschalen, kann ein Großteil dieser anfallenden Vorhaltekosten gedeckt werden.
In einem kurzen Vortrag soll über unsere Erfahrungen bei der Etablierung des Zentrums für Schwerbrandverletzte an der BG-Unfallklinik Tübingen berichtet werden. Die präsentierten Informationen sollen anderen Kliniken bei der Etablierung eines solchen Zentrums behilflich sein.